Verwaltungsgerichtshof
14.01.2020
Ro 2018/16/0046
Die Frage des Beweiswertes verschiedener Indizien und die Zulässigkeit oder Erforderlichkeit zusätzlicher Indizien stellt indes keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Die Gewichtung einzelner Indizien ist in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmen. Somit geht die konkrete Berücksichtigung von Indizien und das dabei gefundene Ergebnis in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus vergleiche den Beschluss vom 14.1.2020, Ro 2019/16/0045).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018160046.J01