Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/16/0017

Rechtssatz

Nach Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2011, sind die Organisationen und ihr Eigentum von allen Formen der Besteuerung (in English: from all forms of taxation) befreit. Nach Absatz 3, sind alle Rechtsgeschäfte (in English: transactions), an denen die Organisationen beteiligt sind und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehende Schriftstücke (in English: all documents recording such transactions) von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren (taxes, recording charges and court fees) befreit. Soweit die Klägerin eine persönliche Gebührenbefreiung auch für Gerichtsgebühren schon aus Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens im Wege einer umfassenden Deutung des Begriffs Besteuerung (taxation) ableitet, steht dem die im systematischen Zusammenhang in Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens getroffene Unterscheidung zwischen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren (taxes, recording charges and court fees) entgegen, womit eine umfassende Deutung des Begriffs Besteuerung (taxation) auch für Gerichtsgebühren ausscheidet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160017.J05