Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/16/0017

Rechtssatz

Die in Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, GGG enthaltenen Vorbehalte zu Gunsten von Staatsverträgen sind in ihrem systematischen Zusammenhang als solche zu Gunsten materiell-rechtlicher Befreiungsbestimmungen zu lesen, nicht jedoch auch als solche zu Gunsten von verfahrensrechtlichen Regeln; ein solcher Vorbehalt ist auch nicht dem GEG oder anderen Gesetzen zu entnehmen. Immunität ist im gegebenen Zusammenhang das Recht eines Staates oder einer internationalen Organisation einschließlich ihrer Beamten, sich nicht der Zwangsgewalt anderer Staaten unterwerfen zu müssen. Sie umfasst neben der Freistellung von fremder Gerichtsbarkeit auch jene von fremder Steuergewalt (Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht10, Rz 1462). Wie der Gerichtshof der Europäischen Menschenrechte in seinem Urteil vom 18 Februar 1999, Appl. Nr. 26083/94 - Waite and Kennedy, unter Rn 63 ausführte, diene die Zuerkennung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen der Sicherstellung der angemessenen Funktion solcher Organisationen unabhängig von unilateralen Einflüssen von Regierungen. Die Immunität von der Jurisdiktion liege im Interesse der guten Arbeit dieser Organisationen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160017.J01