Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ro 2018/16/0008
Paragraph 26, Absatz 5, Oö. ROG 1994 sieht die Anrechnung eines "geleisteten Aufschließungsbeitrages" bei der Vorschreibung eines Beitrages nach Paragraph eins, Absatz eins, Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 vor. Aufschließungsbeitrag im Sinn des Paragraph 26, Absatz 5, Oö. ROG 1994 ist im systematischen Zusammenhang ein solcher nach den Paragraphen 25, 26, Absatz eins bis 4, sohin eines bescheidförmig vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages. Ein solcher wird durch Aufwendungen des Grundstückseigentümers aufgrund einer privatwirtschaftlichen Maßnahme nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. ROG 1994 nicht hergestellt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/16/0009
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/16/0010 E 26. April 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160008.J04