Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/16/0008

Rechtssatz

Paragraph 26, Absatz 5, Oö. ROG 1994 sieht die Anrechnung eines "geleisteten Aufschließungsbeitrages" bei der Vorschreibung eines Beitrages nach Paragraph eins, Absatz eins, Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 vor. Aufschließungsbeitrag im Sinn des Paragraph 26, Absatz 5, Oö. ROG 1994 ist im systematischen Zusammenhang ein solcher nach den Paragraphen 25, 26, Absatz eins bis 4, sohin eines bescheidförmig vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrages. Ein solcher wird durch Aufwendungen des Grundstückseigentümers aufgrund einer privatwirtschaftlichen Maßnahme nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. ROG 1994 nicht hergestellt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/16/0009

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2018/16/0010 E 26. April 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160008.J04