Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Geschäftszahl

Ro 2018/16/0001

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts, einer Finanzstrafbehörde oder des Bundesfinanzgerichts nach einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren an die Tatsachenfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt vergleiche etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2018/16/0210, 27.3.2018, Ra 2018/16/0043, und 30.3.2000, 99/16/0141).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018160001.J04