Verwaltungsgerichtshof
28.04.2021
Ro 2018/16/0001
GRS wie Ra 2019/16/0096 B 29. Mai 2019 RS 1
Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Beschlusses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche etwa VwGH 15.5.2018, Ra 2018/16/0015 bis 0017, und VwGH 25.10.2016, Ra 2016/16/0057).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018160001.J01