Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/15/0081
Da die Auflösung des revisionswerbenden Vereins im Vereinsregister eingetragen ist und mangels Vermögens eine Abwicklung nicht erforderlich ist, endete die Rechtspersönlichkeit der revisionswerbenden Partei nach Einbringung der Revision vergleiche VwGH 24.2.2011, 2007/15/0112, mwN; vergleiche auch OGH 23.1.2008, 7 Ob 187/07m). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Aufwandersatzanspruch aus dem Revisionsverfahren der Vollbeendigung nicht entgegenstehen würde vergleiche VwGH 20.10.1999, 95/03/0221, VwSlg 15249 A/1999; vergleiche auch OGH 22.4.2014, 7 Ob 55/14k). Das Verfahren über die ursprünglich wirksam eingebrachte Revision kann daher wegen Wegfalls der revisionswerbenden Partei nicht fortgeführt werden. Es war somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revision auszusprechen und das Verfahren einzustellen vergleiche VwGH 26.2.2003, 98/17/0185; 18.11.2015, Ra 2014/17/0042). Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der revisionswerbenden Partei keine Rechtspersönlichkeit mehr zukommt vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2014/17/0042).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150081.L01