Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/15/0023 B 10. November 2014 RS 1

(hier Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Zurückweisung - Feststellung von Einkünften - Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L02