Verwaltungsgerichtshof
29.11.2018
Ra 2018/15/0081
GRS wie Ra 2014/15/0023 B 10. November 2014 RS 1
(hier Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - ohne den Klammerausdruck)
Zurückweisung - Feststellung von Einkünften - Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L02