Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0081

Rechtssatz

Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - Die revisionswerbende Partei (ein näher bezeichneter Verein) beantragt nunmehr, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiezu erstattet die revisionswerbende Partei zum einen Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenssituation ihres Vereinsobmanns sowie dessen Ehefrau. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings voraussetzen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG); auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereinsobmanns und dessen Ehefrau kommt es insoweit nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L01