Verwaltungsgerichtshof
03.04.2019
Ra 2018/15/0060
Eine anfechtbare Handlung kann zwar zugleich auch eine unerlaubte Handlung sein, aus der Schadenersatzansprüche resultieren können. Eine Haftung kann etwa dann eintreten, wenn der Anfechtungsgegner bewusst an einer Täuschung der Gläubiger durch den Schuldner mitwirkt. Derartige Schadenersatzansprüche sind aber von den geschädigten Gläubigern geltend zu machen und nicht vom Masseverwalter vergleiche Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, Paragraph 27, Tz 57; vergleiche auch RIS-Justiz RS0049450; RS0023866).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150060.L07