Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0060

Rechtssatz

Paragraph 43, Absatz 2, IO ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Ablauf auch in einem zivilgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten ist vergleiche RIS-Justiz RS0064658; RS0064691). Nach der Rechtsprechung des OGH ist Paragraph 1497, ABGB, der eine Unterbrechung der Verjährung vorsieht, analog auch auf einzelne Ausschlussfristen, so insbesondere auch auf Paragraph 43, Absatz 2, IO anzuwenden (RIS-Justiz RS0034507); auch Regelungen über die Hemmung der Verjährung sind auf diese Frist anzuwenden vergleiche auch Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, 24. Lfg., Paragraph 43, Tz 33 Tz 31). Insbesondere kann demnach eine Präklusivfrist durch Vergleichsverhandlungen verlängert werden vergleiche RIS-Justiz RS0020748).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150060.L05