Verwaltungsgerichtshof
03.04.2019
Ra 2018/15/0060
Ein (insolvenzrechtlicher) Anfechtungsanspruch ist durch Klage oder Einrede bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen, wobei die Frist ab Annahme eines Sanierungsplanvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt ist (Paragraph 43, Absatz 2, IO in der hier anwendbaren Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, vergleiche Paragraph 278, Absatz eins, IO).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150060.L04