Verwaltungsgerichtshof
03.09.2019
Ra 2018/15/0035
GRS wie Ra 2015/08/0074 B 16. August 2016 RS 1
Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150035.L02