Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/15/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0027 E 14. September 2017 RS 5

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren -

ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen vergleiche etwa VwGH vom 30. Oktober 2003, 99/15/0098).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150035.L01