Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ra 2018/15/0022
Im Bescheidbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031); Beweise können - wie insbesondere aus Paragraph 269, Absatz 2, BAO hervorgeht -
über Anordnung des Verwaltungsgerichts auch durch eine Abgabenbehörde aufgenommen werden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150022.L02