Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/14/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 3

hier mit folgendem Zusatz: Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Stammrechtssatz

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist vergleiche zu allem VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140292.L00