Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/14/0133

Rechtssatz

Die maßgeblichen Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, sowie des Paragraph 17, BFA-VG 2014 sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird vergleiche VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, 0019 bis 0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140133.L03