Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2018/14/0133
Die maßgeblichen Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, sowie des Paragraph 17, BFA-VG 2014 sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das VwG darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird vergleiche VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, 0019 bis 0023).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140133.L03