Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2018/14/0133
Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent vergleiche etwa VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140133.L01