Verwaltungsgerichtshof
12.10.2018
Ra 2018/14/0097
GRS wie Ra 2016/01/0113 B 6. Juli 2016 RS 4
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, MRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zu einem Verwaltungsgerichtshof dem legitimen Zweck des Abbaus der Rückstände und der Vermeidung überlanger Verfahren. Eine Regelung, die verlangt, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen in Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH oder anderer Höchstgerichte gelöst wurde, verfolgt legitime Ziele und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche das Urteil des EGMR vom 2. Juni 2016, Papaioannou, Beschwerde Nr. 18880/15, Rz. 39 ff).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/14/0099
Ra 2018/14/0098
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140097.L02