Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/14/0040

Rechtssatz

Artikel 3, Status-RL ist nach dem Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2018, C-652/16, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie nach der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung internationaler Schutz gewährt wird, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Artikel 12, der Richtlinie genannten Ausschlussgründe fallen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist (sh. Pkt. 3 des Tenors des Urteils C-652/16 sowie Rn. 72 bis 74 der Begründung). Vor diesem Hintergrund stellen sich die im Sinn des Artikel 3, Status-RL gegenüber den Vorgaben der Status-RL für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des (fallbezogen aber nicht in Rede stehenden) Status des subsidiär Schutzberechtigten günstigeren Regelungen des Paragraph 34, AsylG 2005 mit der Status-RL als vereinbar dar. Das Gesagte bedeutet für die hier vorliegende, das Verhältnis von Eltern und Kindern betreffende Konstellation des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in der sämtliche Fremde den Antrag zur selben Zeit gestellt haben und zu dieser Zeit das Kind noch minderjährig war, dass das BVwG in Bezug auf die mitbeteiligten Parteien (Eltern und minderjährige Kinder) zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/14/0041

Ra 2018/14/0044

Ra 2018/14/0043

Ra 2018/14/0042

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L10.1