Verwaltungsgerichtshof
24.10.2018
Ra 2018/14/0040
Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 in erster Linie das Ziel der Verfahrensbeschleunigung (daran ändert auch nichts, dass diesem Verfahren - insbesondere zufolge Paragraph 35, AsylG 2005 - auch eine die Familienzusammenführung betreffende Komponente zuzuschreiben ist, vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN). Davon, dass ihm bei der Schaffung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und des Paragraph 34, AsylG 2005 jene unterschiedlichen Konstellationen, die verschiedene Ausgangslagen beinhalten, nicht bewusst gewesen wären, kann angesichts der diese unterschiedlichen Ausgangslagen in den Blick nehmenden Formulierungen nicht ausgegangen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/14/0041
Ra 2018/14/0044
Ra 2018/14/0043
Ra 2018/14/0042
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140040.L07