Verwaltungsgerichtshof
24.03.2021
Ra 2018/13/0062
Soweit es sich um Aktenbestandteile handelt, die sich (nur) aus Erhebungen im Zusammenhang mit Paragraph 143, BAO ergeben, wird das Begehren auf Akteneinsicht nach Paragraph 90, BAO zu beurteilen sein. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass es auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht ankommt. Rein interne Dokumente sind hingegen von der Akteneinsicht auszunehmen vergleiche VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021, mwN). Im Übrigen wird das Akteneinsichtsbegehren nach Paragraph 17, AVG zu beurteilen sein. (Hier Vornahme einer auf das AuslBG, das ASVG, Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994, das AlVG 1977 sowie Paragraph 143, BAO gestützten Kontrollhandlung durch Organe der Finanzpolizei.)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L09