Verwaltungsgerichtshof
24.03.2021
Ra 2018/13/0062
Soweit die im hier überprüften Betrieb durchgeführte Kontrollhandlung der Organe der Finanzpolizei der Prüfung der Frage diente, ob etwa Bestimmungen des AuslBG oder des ASVG eingehalten wurden, so handelte es sich hierbei um Nachforschungen oder vorbereitende Anordnungen im Hinblick auf nach diesen Bestimmungen allenfalls zu führende Verfahren anderer Behörden. Insoweit waren von der Abgabenbehörde keine Bescheide zu erlassen, die Abgabenbehörde hatte vielmehr gegebenenfalls Anzeige an die zuständige Behörde (Verwaltungsstrafbehörde) zu erstatten. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (zum damaligen Artikel römisch fünf EGVG; vergleiche Artikel 9 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 154, wonach Artikel römisch fünf EGVG im Hinblick auf die Neuregelung des strafprozessualen Vorverfahrens durch das Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, gegenstandslos geworden ist), dass auch im Verfahren über derartige Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen (dort: im Dienste der Strafjustiz) über die Verweigerung der Akteneinsicht ein anfechtbarer Bescheid zu ergehen hat vergleiche VwGH 31.3.1993, 92/01/0402; 25.2.2005, 2005/05/0022, VwSlg 16562 A/2005; vergleiche auch - zu Akteneinsichtsbegehren von Zulassungsbesitzern in Aufforderungsverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 - VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0313, mwN). Die vorliegende Kontrollhandlung ist eine den Kontrollierten individuell betreffende Maßnahme der Hoheitsverwaltung, die allenfalls zu einer Anzeige an eine andere Behörde führt (bei einer derartigen Anzeige handelt es sich um keinen Bescheid; vergleiche VwGH 18.4.1985, 83/16/0090, VwSlg 5988 F/1985). Über ein Begehren des von einer derartigen hoheitlichen Kontrollhandlung individuell Betroffenen auf Einsicht in die im Zusammenhang mit dieser Kontrollhandlung bei der Behörde vorliegenden Aktenbestandteile ist mit Bescheid zu entscheiden (anderes gilt etwa bei fehlender Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren; vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L07