Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/13/0062

Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren kann im Allgemeinen nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid bekämpft werden vergleiche VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Dieser Grundsatz kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn ein die Angelegenheit abschließender Bescheid nicht in Betracht kommt. In solchen Verfahren hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen vergleiche z.B. VwGH 23.5.2000, 2000/11/0100, mwN; 28.1.2004, 2003/12/0173; 1.9.2010, 2009/17/0153).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L06