Verwaltungsgerichtshof
24.03.2021
Ra 2018/13/0062
Die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren kann im Allgemeinen nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid bekämpft werden vergleiche VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Dieser Grundsatz kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn ein die Angelegenheit abschließender Bescheid nicht in Betracht kommt. In solchen Verfahren hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen vergleiche z.B. VwGH 23.5.2000, 2000/11/0100, mwN; 28.1.2004, 2003/12/0173; 1.9.2010, 2009/17/0153).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L06