Verwaltungsgerichtshof
24.03.2021
Ra 2018/13/0062
Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 143, BAO dienen dazu, Informationen darüber zu gewinnen, ob ein Abgabenverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 143, 1598,). Diese Maßnahmen erfolgen sohin in einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind. Schon damit liegt ein behördliches Verfahren vor, zu dem (an sich) Akteneinsicht zu gewähren ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L05