Verwaltungsgerichtshof
24.03.2021
Ra 2018/13/0062
Zu den sonstigen Angelegenheiten zählen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG (eingefügt mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,) u.a. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes (oder das Amt für Betrugsbekämpfung), soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder Beiträge betroffen sind. Nach Paragraph 24, Absatz eins, vierter Satz BFGG ist für Beschwerden nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG das Verfahren im VwGVG geregelt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (360 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 24) stelle diese neue Ziffer 2, sicher, dass für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern "ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz)" betreffe.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L02