Verwaltungsgerichtshof
30.04.2019
Ra 2018/12/0059
Die Vertragsstaaten sind die aus der MRK und der Grundrechtecharta Verpflichteten, die ihrer Staatsgewalt unterstehenden Personen die Berechtigten. Die revisionswerbende Amtspartei ist als Behörde dem Staat zuzuordnen, sodass ihr Rechte - wie das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder sonstiger Verfahrensschritte - auf Grundlage des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC nicht zustehen. Im Rahmen ihrer Aufgabe der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des Verfahrens wäre die Amtspartei auch berechtigt gewesen, in der Amtsrevision die Verletzung von Artikel 6, MRK oder Artikel 47, GRC zugunsten der Mitbeteiligten geltend zu machen. Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC stehen einer Abstandnahme von einer Verhandlung durch das VwG allerdings nicht entgegen, wenn dem Rechtsstandpunkt der einzigen durch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC geschützten Partei zur Gänze Rechnung getragen wurde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023; 19.12.2012, 2011/12/0143; 22.5.2012, 2011/12/0181; 17.10.2011, 2010/12/0170; 27.2.2009, 2008/17/0019; 23.6.2008, 2006/05/0015).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120059.L03