Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2018/12/0046
GRS wie 2004/12/0122 E 12. Dezember 2008 RS 4
Ein konkretes Verhalten eines Bediensteten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/12/0081, sowie die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, sowie vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007, und das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0207) und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120046.L04