Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2018/12/0046
GRS wie 95/12/0144 E 6. September 1995 RS 6
Insoweit die Behörde die verfügte Personalmaßnahme auf das wichtige dienstliche Interesse an der Vermeidung eines Spannungsverhältnisses stützt, setzt die Annahme eines solchen Spannungsverhältnisses die in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung des betroffenen Beamten getroffenen Feststellungen über die Umstände, die zu diesem Spannungsverhältnis geführt haben, voraus. Denn, wenn es an solchen Feststellungen fehlt, wäre der Beamte in der Frage der Vesetzung von Meinungen seiner Vorgesetzten bzw seiner Kollegen abhängig. Derartige, in der subjektiven Sphäre liegende, einer Rechtskontrolle unzugänglichen Momente müssen durch Fakten objektiviert werden, ansonst würde dies nicht dem Sinn des Versetzungsschutzes entsprechen (diese Überlegung hat der VwGH insbesondere iZm der Störung des Vertrauensverhältnisses - Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0070 - zum Ausdruck gebracht).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120046.L02