Verwaltungsgerichtshof
03.10.2018
Ra 2018/12/0034
Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120034.L02