Verwaltungsgerichtshof
28.02.2019
Ra 2018/12/0018
Lediglich bei Zustimmung des Beamten ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 ein Auftrag an diesen zulässig, bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, auf Dauer Amtsgeschäfte zu verrichten, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen seiner Verwendungsgruppe gehören. Die Zuweisung ist nur auf die Dauer der Zustimmung zulässig; bei deren Zurückziehung muss die Zuweisung zurückgenommen werden vergleiche VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120018.L05