Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/12/0018

Rechtssatz

Lediglich bei Zustimmung des Beamten ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979 ein Auftrag an diesen zulässig, bei der Dienststelle, bei der er in Verwendung steht, auf Dauer Amtsgeschäfte zu verrichten, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen seiner Verwendungsgruppe gehören. Die Zuweisung ist nur auf die Dauer der Zustimmung zulässig; bei deren Zurückziehung muss die Zuweisung zurückgenommen werden vergleiche VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120018.L05