Verwaltungsgerichtshof
03.10.2018
Ro 2018/12/0014
Bereits aus dem Wortsinn der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, Vlbg GdBedG 1988 ergibt sich eindeutig, dass ein "monatliches Gesamteinkommen" jede Zahlung erfasst, die dem Ruhebezugzulagenwerber aus was immer für einem Rechtstitel oder sonstigem Anlass in Geld oder Geldeswert zufließt und geeignet ist, daraus den für den "Lebensunterhalt" notwendigen Aufwand gemäß Paragraph 82, Absatz 2, legcit zu bestreiten vergleiche VwGH 9.7.1991, 90/12/0110; VwGH 14.5.1998, 94/12/0250; VwGH 24.6.2015, 2012/10/0107).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120014.J01