Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/12/0014

Rechtssatz

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" vergleiche VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120014.J02.1