Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/12/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/12/0016 B 23. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn die vom VwG in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen vergleiche B 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2018/12/0003

Ro 2018/12/0004

Ro 2018/12/0008

Ro 2018/12/0006

Ro 2018/12/0007

Ro 2018/12/0005

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120002.J01