Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ro 2018/12/0002
GRS wie Ro 2015/12/0016 B 23. März 2016 RS 1
Selbst wenn die vom VwG in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen vergleiche B 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2018/12/0003
Ro 2018/12/0004
Ro 2018/12/0008
Ro 2018/12/0006
Ro 2018/12/0007
Ro 2018/12/0005
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120002.J01