Verwaltungsgerichtshof
25.01.2019
Ra 2018/11/0233
Eine "Beibringung" des aufgetragenen amtsärztlichen Gutachtens (Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz FSG 1997) und insoweit eine Befolgung der diesbezüglichen Anordnung (Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG 1997) liegt schon dann vor, wenn sich der Betreffende der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und an ihr mitgewirkt hat vergleiche grundlegend VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087). Auf die Beibringung eines positiven Gutachtens kommt es demnach, um die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit hintanzuhalten, nicht an. Vielmehr wäre im Falle eines negativen ärztlichen Gutachtens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997 vorzugehen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110233.L03