Verwaltungsgerichtshof
26.05.2020
Ra 2018/11/0230
GRS wie Ro 2014/11/0024 E 1. März 2016 RS 1
In einem Fall, in dem die Zusatzeintragung "Notwendigkeit einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des BBG 1990 verfahrensgegenständlich ist, sind - regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen - die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110230.L01