Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0195

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/11/0060 E 15.09.2020

Rechtssatz

Im Revisionsfall hat das VwG weder in der mündlichen Verhandlung noch im schriftlichen Erkenntnis begründet, warum es ihm nicht möglich (gewesen) sei, das Erkenntnis nach Schluss der Verhandlung sofort zu beschließen und zu verkünden. Eine solche Begründung wäre - infolge ihrer Einzelfallbezogenheit - im Regelfall, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110195.L03