Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/11/0168

Rechtssatz

Selbst ein nicht ausreichend konkreter Spruch eines Straferkenntnisses kann nicht zu dessen Aufhebung führen, sondern das VwG wäre verpflichtet gewesen, den Spruch innerhalb der Tatumschreibung selbst zu korrigieren und damit gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 6.9.2019, Ra 2019/11/0053 bis 0055, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110167.L06