Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/11/0168

Rechtssatz

Die Verjährungsbestimmung in Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011, bezog sich aufgrund ihres Verweises auf Absatz 3, zweifelsfrei nur auf Fälle der Unterentlohnung. Eine eigene Verjährungsbestimmung für Fälle der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen enthielt das AVRAG 1993 in der genannten Fassung nicht. Die Materialien zu Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, (319 Blg NR 25. GP, 22), der den früheren Absatz 5, ablöste, enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich die im ersten Satz dieser Bestimmung enthaltene Verjährungsfrist nunmehr auch auf Fälle der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen beziehen sollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110167.L01