Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0126

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmsantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt wurden und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das VwG nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110126.L02