Verwaltungsgerichtshof
09.07.2020
Ra 2018/11/0082
Der Zweck des BEinstG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile Behinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen; andererseits bezweckt dieses Gesetz aber nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, 2005/11/0105; 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, jeweils mwN). Dieser Gedanke findet sich auch in Paragraph 23, BEinstG wieder, der - lege non distinguente - alle Verfahren nach dem BEinstG von Gebühren befreit und damit auch den Antrag auf Kündigung eines begünstigten Behinderten erleichtert. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch erkennen, dass diese ausschließlich Gebühren im Sinne von Entgelten für öffentlich-rechtliche Leistungen erfasst, worunter die Gebühren für einen nichtamtlichen Sachverständigen nicht fallen. Ebensowenig lassen sich die Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen als Verkehrsteuern oder Verwaltungsabgaben verstehen. Paragraph 23, BEinstG befreit schließlich nicht von Barauslagen, zu denen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen zählen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110082.L02