Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ra 2018/11/0081
GRS wie Ra 2016/02/0002 E 23. März 2016 RS 1
Ein verantwortliches Vertretungsorgan (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) ist ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab. Einer solchen bedarf es nicht vergleiche E 9. Februar 1999, 97/11/0044 und 0095).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110081.L05