Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0077

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/11/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0027 E 22. Juni 2016 VwSlg 19385 A/2016 RS 27

Stammrechtssatz

Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte vergleiche etwa VwGH vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110077.L05