Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0073

Rechtssatz

Weder im AVRAG 1993 noch in den Materialien Regierungsvorlage 1076 BlgNR 24. GP, 8) finden sich Anhaltspunkte dafür, die Einjahresfrist für den Ausspruch des Verfalls nach Paragraph 7 m, Absatz 8, AVRAG 1993 könnte - anders als bei Paragraph 37, Absatz 4, VStG, auf den sich die Materialien berufen - nicht mit dem Erlag der Sicherheit beginnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110073.L02