Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0120 E 1. März 2016 VwSlg 19320 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen; diese hat vielmehr nur eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens, und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen kommt keine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, 98/11/0312 (= Slg. Nr. 15550/A) und 2000/11/0287, vom 28. Mai 2002, 2000/11/0169, vom 17. Oktober 2006, 2003/11/0318, vom 27. September 2007, 2004/11/0057 (= Slg. Nr. 17282/A), vom 22. April 2008, 2008/11/0043, und vom 21. September 2010, 2010/11/0095). Auch eine negative verkehrspsychologische Stellungnahme muss nicht zwingend zur Verneinung der gesundheitlichen Eignung führen. Ausführungen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind nicht schon deshalb, weil sie von einem Psychologen stammen, einer näheren Beurteilung durch Ärzte, insbesondere Fachärzte, entzogen (Hinweis E vom 28. April 2011, 2009/11/0116).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110031.L05