Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ra 2018/11/0031
Der VwGH hat betont, dass die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143). Diese Judikatur ist auf die VwG bei Entscheidungen über Beschwerden zu übertragen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110031.L03