Verwaltungsgerichtshof
26.04.2018
Ra 2018/11/0031
Eine Zusammenschau des Paragraph 24, Absatz 3 und des Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der ein Alkoholdelikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, hingegen ungeachtet eines (erstmaligen) Lenkens mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l (oder mehr) nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden schon wegen der - voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG 1997 und die FSG-GV 1997 lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, weshalb diesen Bedenken zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachten nachzugehen ist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110031.L01