Verwaltungsgerichtshof
06.03.2018
Ra 2018/11/0022
Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was unter dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Unterlagen betreffend die Einstufung" zu verstehen sei, ist auf den Wortlaut des Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 zu verweisen, der einerseits auf die "Unterlagen betreffend die Lohneinstufung" abstellt und diese andererseits dadurch umschreibt, dass sie zur "Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts" geeignet sein müssen. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der Verschiedenheit der von Paragraph 7 d, AVRAG 1993 erfassten beruflichen Tätigkeiten (und damit der Unterschiedlichkeit jener Rechtsvorschriften, wie insbesondere der Kollektivverträge, die die Entlohnung dieser Tätigkeiten regeln) die im konkreten Fall in Betracht kommenden Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht im Vorhinein und generell präzisiert werden können, sondern vom Einzelfall abhängig sind.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/11/0024 B 11. April 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110022.L01