Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0033

Rechtssatz

Unter "Ersparnissen" versteht man im Allgemeinen nicht verbrauchtes Geld, das zurückgelegt wird. Ausgehend von dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Spargedanken kann es keine Rolle spielen, ob dieses ersparte Geld als Bargeld vorhanden ist oder als Geldforderung, die aus einer typischerweise Sparzwecken dienenden Veranlagung resultiert. Auch den Erläuterungen zu Artikel 13, Absatz 4, Mindestsicherungsvereinbarung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zwar werden im Zusammenhang mit dem in Artikel 13, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 Mindestsicherungsvereinbarung festgelegten Vermögensfreibetrag "weitergehende Ersparnisse (z.B. für eine Altersvorsorge)" erwähnt, deren Verwertbarkeit nicht zuletzt davon abhängt, wie lange und/oder in welchem Ausmaß Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen werden. Daraus kann jedoch kein Abgrenzungsmerkmal zwischen "Ersparnissen" und "sonstigen Vermögenswerten" abgeleitet werden, zumal die Erläuterungen (Beilage 75 aus 2010, zu den Sitzungsberichten des römisch 29 . Vorarlberger Landtages) zwar von (weitergehenden, also über den Vermögensfreibetrag hinausgehenden) "Ersparnissen" sprechen, die als solche Artikel 13, Absatz 4, Ziffer 4, der Mindestsicherungsvereinbarung zuzuordnen wären, andererseits als Verwertungsbeschränkung in diesem Zusammenhang in Ziffer 5, legcit., der sich auf "sonstige Vermögenswerte" bezieht, angeführte Kriterien heranziehen. Es kommt nach dem Wortsinn nicht darauf an, ob die Ersparnisse "flüssig" in dem Sinn sind, dass sie sofort verwendbar wären, sodass etwa Sparverträge mit längerer Laufzeit und erheblichen Abschlägen im Fall ihrer vorzeitigen Auflösung nicht darunter fielen. Eine allfällige Bindungsfrist eines Sparvertrages ändert nämlich nichts daran, dass es sich bei der Einlage um Erspartes handelt, das als solches erhalten bleiben soll. Dem Umstand, dass sich Verwertungen als unwirtschaftlich erweisen oder möglicherweise eine Notlage erst herbeiführen, verlängern oder deren Überwindung gefährden können, wird dadurch Rechnung getragen, dass in solchen Fällen - nach Einzelfallprüfung eine Verwertung nicht verlangt werden kann vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, Vlbg. MSG 2010 und - wortident mit Artikel 13 Absatz 4, Einleitungssatz der Mindestsicherungsvereinbarung - Paragraph 9, Absatz 4, Einleitungssatz Vlbg. MSV 2010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100033.J01