Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ra 2018/10/0030
Dem VwGH kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des VwGH ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des VwG festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall kommt hingegen dem VwG zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom VwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH kommt nur dann zum Tragen, wenn das VwG die vom VwGH aufgestellten Leitlinien nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/10/0031
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100030.L02.1